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# § 12 Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten
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(1) Im Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Informationen zu Finanzierungsvorhaben sowie zu den Kreditnehmern und Kreditnehmerinnen aufzubereiten und zu bewerten,
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2.Sicherheiten zu bewerten und auszuwählen,
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3.Konditionen zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Sicherheit, der Bonität sowie der Rentabilität der Kundenverbindung,
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4.Kunden und Kundinnen Prozesse im Rahmen des Immobilienerwerbs zu beschreiben,
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5.Signale für die Gefährdungen von Kreditengagements zu erkennen und Maßnahmen abzuleiten sowie
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6.rechtliche Regelungen einzuhalten.
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(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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