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# § 4 Anerkennung als notifizierte Stelle
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(1) Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewertungen durchzuführen. Die Befugnis wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. Der Bescheid muss Folgendes enthalten:
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1.Vollständige Angaben zu
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a)den Konformitätsbewertungstätigkeiten,
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b)dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und
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c)dem betreffenden Gerät oder der betreffenden Funkanlage,
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2.die Bestätigung, dass die Voraussetzungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt sind und
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3.die Befristung der Anerkennung als notifizierte Stelle.
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(2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung weder die übrigen Mitgliedstaaten noch die Europäische Kommission innerhalb folgender Fristen Einwände erhoben haben:
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1.innerhalb von zwei Wochen, sofern nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird, oder
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2.innerhalb von zwei Monaten, sofern der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 erfolgt.
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(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.
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(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 legt die Bundesnetzagentur der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten die Unterlagen nach § 3 Absatz 3 als Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.
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(5) Die Bundesnetzagentur meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung einer Notifizierung.
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(6) Die Bundesnetzagentur erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
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(7) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die notifizierten Stellen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin erfüllen.
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