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# § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
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(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
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1.Beschussgesetz,
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2.Beschussverordnung,
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3.Sprengstoffgesetz,
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4.Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
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5.Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
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6.Rechtsdienstleistungsgesetz,
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7.Deponieverordnung,
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8.Gefahrstoffverordnung.
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(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
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