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# § 46 Antrag
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(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
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(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.
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(3) (weggefallen)
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(4) (weggefallen)
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(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
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1.Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
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2.Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
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3.weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
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4.andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
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5.Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
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vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.
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