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# § 44 Beirat für Ausbildungsförderung
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(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei
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1.der Durchführung des Gesetzes,
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2.der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
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3.der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
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berät.
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(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.
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