11 lines
724 B
Markdown
11 lines
724 B
Markdown
# § 3 Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung,
|
|
gerichtliches Verfahren
|
|
|
|
(1) Die Enteignung zugunsten des Trägers der Straßenbaulast ist zulässig, soweit sie zur Ausführung der in dem Plan nach § 1 und § 2 Abs. 1 und 2 festgestellten Bauvorhaben notwendig ist.
|
|
|
|
(2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den §§ 104 bis 122 des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, daß für die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 des Baugesetzbuchs) § 4 dieses Gesetzes gilt.
|
|
|
|
(3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs.
|
|
|
|
(4) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs entsprechend.
|