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# § 6 Gesellenprüfung
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(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
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1.Planung und Herstellung,
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2.Reparatur und Oberflächenbehandlung,
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3.Konstruktion und Technologie,
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4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
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(3) Für den Prüfungsbereich Planung und Herstellung bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)technische Unterlagen anwenden,
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b)Zeichnungen, Risse, Schablonen und Modelle anfertigen,
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c)Konstruktionen und Material festlegen,
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d)Verbindungstechniken festlegen und anwenden,
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e)bauchige, geschlossene Behälter herstellen,
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f)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
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g)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren sowie
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h)die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich ist die Planung und Herstellung eines bauchigen, geschlossenen Behälters zugrunde zu legen;
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3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
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4.die Prüfungszeit einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 16 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
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(4) Für den Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung bestehen folgende Vorgaben:
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1.der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Schäden feststellen,
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b)Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen,
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c)defekte Teile ersetzen sowie
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d)Oberflächen entsprechend der durchgeführten Reparatur behandeln
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich sind das Planen und Durchführen einer Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung zugrunde zu legen;
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3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren;
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4.die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt vier Stunden.
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(5) Für den Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie bestehen folgende Vorgaben:
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1.der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,
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b)Berechnungen zur Konstruktion von Fässern, Bottichen und Behältern durchführen,
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c)Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten berechnen sowie
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d)technische Unterlagen erstellen
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kann;
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2.der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
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1.der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
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2.der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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