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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
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a)Herstellen von Bürsten oder
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b)Herstellen von Pinseln sowie
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3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
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2.Zurichten von Bestückungsmaterialien,
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3.Lagern von Materialien,
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4.Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen,
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5.Einstellen von Fertigungsparametern,
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6.Herstellen von Bürsten und
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7.Herstellen von Pinseln.
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(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz und
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5.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B und C der Anlage.
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