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# § 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
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(Teil II)
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(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
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1.Fachrechnen:
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a)Ausbeuteberechnungen, insbesondere Teig-, Back- und Volumenausbeute,
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b)Material- und Verlustberechnungen,
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c)Berechnung von Mischungsverhältnissen und Sauerteigführungsschemen;
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2.Fachtechnologie:
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a)berufsbezogene Biologie, Physik und Chemie, insbesondere Lebensmittelchemie,
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b)Gär- und Backvorgang,
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c)Arten physikalischer, chemischer und biologischer Lockerung,
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d)Funktionsweise der Backofensysteme, Kälteanlagen und Maschinen,
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e)Steuerung des Kühlens, Frostens, Entfrostens und Unterbrechens der Gärung,
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f)berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallbeseitigung, sowie der rationellen Energieverwendung,
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g)berufsbezogene Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelrechts, der Lebensmittelüberwachung und der Hygiene,
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h)berufsbezogene Produktprüfungen, insbesondere Qualitätsprüfungen nach verschiedenen Systemen,
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i)Produkthaftung und Qualitätsmanagement, insbesondere Qualitätssicherungssysteme;
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3.Roh- und Hilfsstoffkunde:Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Frischhaltung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe;
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4.Kalkulation, Verkaufskunde und -förderung:
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a)Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren,
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b)berufsbezogene Verkaufskunde und -förderung, insbesondere Verkaufspsychologie und -techniken,
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c)berufsbezogene Abrechnungssysteme.
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(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
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(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
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(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
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(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
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