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# § 1 Berufsbild
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(1) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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1.Entwurf und Anfertigung von Waffenteilen sowie deren Zusammenbau zu Schußwaffen insbesondere für Jagd und Sport,
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2.Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung und Einschießen von Schußwaffen,
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3.Aufpassen von optischen Geräten.
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(2) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
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1.Kenntnisse der Mechanik einschließlich der Festigkeitslehre,
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2.Kenntnisse der Maschinenelemente,
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3.Kenntnisse über Optik,
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4.Kenntnisse der Funktionsweise, des Aufbaus und des Einsatzes von Schußwaffen sowie von Wiederladegeräten und -komponenten,
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5.Kenntnisse des Weich- und des Hartlötens,
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6.Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung und Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe,
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7.Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und -gestaltung, insbesondere der Gravuren und Einlegearbeiten,
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8.Kenntnisse der Innen-, Außen- und Zielballistik,
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9.Kenntnisse der Waffenkunde, insbesondere der Jagd- und Sportwaffen und der Munitionsarten,
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10.Kenntnisse des Jagd-, des Waffen- und des Sprengstoffrechts,
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11.Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,
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12.Kenntnisse der einschlägigen technischen Normen und Richtlinien,
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13.Anfertigen von Entwürfen, Skizzen und Zeichnungen,
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14.Lesen von Explosionszeichnungen,
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15.spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stahl, NE-Metall, Kunststoff, Holz, Horn und Elfenbein insbesondere durch Feilen, Sägen, Meißeln, Bohren, Biegen, Richten, Reiben, Schaben, Gewindeschneiden, Fräsen, Drehen, Schnitzen und Schmieden,
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16.Behandeln von Oberflächen und Ausführen von Korrosionsschutzmaßnahmen insbesondere durch Schleifen, Polieren, Tauch- und Streichbrünieren,
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17.Gefügebehandeln durch Glühen, Härten und Anlassen,
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18.Herstellen von unlösbaren und lösbaren Verbindungen insbesondere durch Weich- und Hartlöten, Gasschweißen und Lichtbogenhandschweißen, Kleben, Nieten, Schrauben und Stiften,
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19.Zusammenbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen und Einstellen von Waffenteilen, Schußwaffen und optischen Geräten,
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20.Vorbereiten und Einschießen von Schußwaffen,
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21.Beraten des Kunden über die sichere Handhabung von Schußwaffen,
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22.Instandhalten und Instandsetzen der Betriebseinrichtungen, insbesondere der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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