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# § 81 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt,
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2.ohne Genehmigung nach § 10 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,
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3.ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort genannte Güter verbringt,
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4.entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter verbringt,
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5.entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet,
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6.(weggefallen)
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7.ohne Genehmigung nach § 52a Absatz 1 oder § 52b Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,
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8.entgegen § 52a Absatz 2 Satz 3 oder § 52b Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder
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9.entgegen § 54 Absatz 1 eine Zahlung oder eine sonstige Leistung bewirkt.
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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.(weggefallen)
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2.entgegen § 6 Absatz 1 eine Urkunde nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
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3.entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt,
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4.(weggefallen)
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5.(weggefallen)
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6.entgegen § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder verlädt oder verladen lässt,
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7.entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
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8.entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
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9.entgegen § 22 Absatz 1 den Empfänger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
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10.entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
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11.entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden ist,
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12.entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
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13.entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 oder § 25 Absatz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
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14.entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
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15.entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
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16.entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2,
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a)eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
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b)eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt und eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
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17.entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist,
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18.entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
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19.entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
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20.entgegen § 67 Absatz 6 eine Stornomeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
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