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# § 32 Einfuhrdokumente
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(1) Wird die Einfuhrabfertigung elektronisch beantragt, hat der Einführer sicherzustellen, dass die nachstehend genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind:
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1.die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, und,
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2.wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist,
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a)ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Maßgabe des § 38,
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b)ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des § 36,
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c)eine Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe des § 39 oder eine Einfuhrlizenz im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung,
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d)eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung nach Maßgabe des § 42 Absatz 2.
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Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und d genannten Dokumente müssen bei der Einfuhrabfertigung im Einzelfall auf Verlangen der Zollstelle vorgelegt werden.
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(2) Nutzt der Einführer die elektronische Einfuhrabfertigung nach Absatz 1, so hat er monatlich oder nach spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente der zuständigen Zollstelle vorzulegen.
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(3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente vorzulegen.
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