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# § 26 Aufzeichnungspflichten
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(1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
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1.die Registriernummer der Ausfuhranmeldung,
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2.das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung,
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3.die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde,
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4.die Antragsnummer der Genehmigung,
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5.die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und
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6.die Restmenge oder den Restwert der Waren.
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(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
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