17 lines
1.2 KiB
Markdown
17 lines
1.2 KiB
Markdown
# § 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
|
|
|
|
(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
|
|
1.Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;
|
|
2.halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn
|
|
a)die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt,
|
|
b)das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
|
|
c)die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;
|
|
|
|
3.halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.
|
|
|
|
(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.
|
|
|
|
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
|
|
|
|
(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.
|