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lawgit/laws_md/avavgdv_22/§1.md

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# § 1
Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken
1.bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,
2.bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,
3.bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,
4.bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.