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# § 19 Prüfungsbereich Automatenwirtschaft
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(1) Im Prüfungsbereich Automatenwirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Marketingmaßnahmen zu entwickeln, durchzuführen, zu kontrollieren und die Ergebnisse zu bewerten,
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2.den Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien zu bewerten und Optimierungsvorschläge zu entwickeln,
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3.Reparatur- und Serviceleistungen zu planen, anzubieten und zu organisieren,
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4.Personalentwicklungsmaßnahmen zu planen und umzusetzen,
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5.Personaleinsatzpläne zu erstellen,
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6.Entgeltabrechnungen vorzubereiten und deren Positionen zu erklären,
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7.branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einzusetzen und anzuwenden und
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8.Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert zu kontrollieren und zu dokumentieren.
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(2) Über Absatz 1 hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Bestimmungsgrößen von Kosten und Erlösen zu ermitteln und zu analysieren und Statistiken zu erstellen und auszuwerten oder
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2.Kundenwünsche zu ermitteln, Information und Beratung von Kunden situationsgerecht zu gestalten und Reklamationen und Beschwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten sowie Konfliktlösungen aufzuzeigen.
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Der Prüfling wählt, ob er die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nachweist.
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(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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