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# § 10 Prüfungsbereich Automatenbetreuung
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(1) Im Prüfungsbereich Automatenbetreuung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen und Zeitaufwand abzuschätzen,
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2.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, wirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, kundenspezifischer und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und zu dokumentieren,
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3.Material und Werkzeug zu disponieren und zu handhaben,
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4.Füllstände zu überprüfen, Automaten bedarfsgerecht zu befüllen und zu leeren,
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5.Standsicherheit zu gewährleisten, Automaten durch Sichtkontrolle zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,
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6.branchenspezifische Software anzuwenden und technische Informationssysteme zu nutzen und
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7.branchenrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu beachten.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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1.Aufstellen und Anschließen eines betriebsfertigen Automaten,
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2.Auslesen der gespeicherten Daten des Automaten und Befüllen und Entleeren eines Automaten sowie
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3.Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen.
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(3) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nummer 3 ein situatives Fachgespräch geführt werden.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
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