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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Teile und Zubehör organisieren und verkaufen,
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2.an Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren,
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3.Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen,
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4.betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen,
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5.Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen,
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6.Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel vorbereiten,
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7.personalbezogene Aufgaben bearbeiten und
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8.kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
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4.Umweltschutz.
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