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# § 6 Erhebung der Vorschüsse
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(1) Für die Erhebung der Vorschüsse gilt § 3 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß, soweit er sich nicht auf das Verfahren der Sammelanerkennung bezieht.
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(2) Die Vorschüsse sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zahlungsbescheids an die zuständigen Auslandsbevollmächtigten zu zahlen.
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