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# § 71 Kammern für Wertpapierbereinigung
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(1) Unter Kammern für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 29 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) gebildeten Kammern für Wertpapierbereinigung zu verstehen.
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(2) Die Landesjustizverwaltung kann für die Bezirke mehrerer Kammern für Wertpapierbereinigung einer von ihnen die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf Grund dieses Gesetzes übertragen.
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