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# § 62 Verfahrenskosten
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(1) Im Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle werden keine Kosten erhoben.
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(2) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 31 ist der Anmelder zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen oder das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags eingestellt wird.
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(3) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 47 ist der Anmelder zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet,
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1.wenn die Anerkennung abgelehnt und dabei festgestellt wird, daß die Anmeldung offensichtlich unbegründet war, oder
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2.wenn die Erteilung eines Feststellungsbescheids abgelehnt wird oder
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3.wenn das Verfahren wegen Zurücknahme der Anmeldung eingestellt wird.
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Der Aussteller ist in diesem Verfahren zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, wenn ein von ihm eingelegter Einspruch zurückgewiesen wird oder wenn das Verfahren wegen Zurücknahme des Einspruchs eingestellt wird.
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(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 gilt sinngemäß für das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 52 Abs. 2.
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(5) Für eine kostenpflichtige Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung nach den Absätzen 2 bis 4 wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben.
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(6) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 60 wird vom Aussteller eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben.
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(7) Die Gebühren im Beschwerdeverfahren bestimmen sich nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 Unterabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Jedoch ist in jedem Falle der Wert des den Gegenstand der Beschwerde bildenden Rechts für die Bemessung der Gebühr maßgebend.
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(8) Bei Anmeldungen, mit denen die Anerkennung eines Rückerstattungsstücks (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder ein Feststellungsbescheid für einen bis zum 8. Mai 1945 einschließlich entzogenen Auslandsbond beansprucht wird, ist der Anmelder in keinem Falle zur Zahlung von Kosten verpflichtet.
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(9) Der Geschäftswert bestimmt sich nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 19), im Verfahren nach § 60 nach den Verhältnissen zur Zeit des Antrags.
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(10) Die Vorschriften über die Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen und zur Sicherheitsleistung von Kosten sind nur im Verfahren nach § 60 anzuwenden.
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