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# § 45 Vorlage an die Kammer für Wertpapierbereinigung
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Die Prüfstelle legt die Anmeldung nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen mit ihrer Stellungnahme der für den Sitz des Ausstellers zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung vor,
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1.wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 44 Abs. 1 nicht für gegeben hält oder
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2.wenn sie im Falle des § 44 Abs. 1 nicht selbst anerkennt oder
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3.wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird oder
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4.wenn wegen desselben Auslandsbonds mehrere Anmeldungen vorliegen oder für den angemeldeten Auslandsbond bereits ein Feststellungsbescheid erteilt ist oder
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5.wenn die Bankaufsichtsbehörde die Vorlage angeordnet hat oder
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6.wenn die Anmeldung eigene Bestände des als Prüfstelle tätigen Kreditinstituts betrifft.
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