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# § 90
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(1) Der bei derBank deutscher Länderbestehende Deutsche Ausschuß für internationale finanzielle Beziehungen nimmt die Aufgaben des Deutschen Ausschusses für Stillhalteschulden im Sinne des Deutschen Kreditabkommens 1952 wahr.
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(2) In diesem Unterabschnitt haben die nachgenannten Ausdrücke, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert, die nachstehende Bedeutung:
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1.Kreditabkommen: das Deutsche Kreditabkommen von 1952,
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2.Kreditinstitute: alle Kreditinstitute mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin, sofern sie dem Kreditabkommen beigetreten sind,
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3.ausländische Bankgläubiger: ausländische Bankgläubiger im Sinne der Ziffer 1 des Kreditabkommens,
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4.deutsche Schuldner: deutsche Schuldner im Sinne der Ziffer 1 des Kreditabkommens.
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