Files
lawgit/laws_md/auslschuldabkag/§88.md

4 lines
173 B
Markdown

# § 88
In den Fällen der §§ 82, 83, 85 und des § 86 Abs. 2 verlängert sich die Frist für Beteiligte, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, auf drei Monate.