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# § 61
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(1) Der Gläubiger hat wegen desjenigen Teilbetrages der in § 55 bezeichneten Forderung, für den er auf Grund der §§ 57 bis 60 eine hypothekarische Sicherung in dem in § 58 Abs. 1 bezeichneten Rang nicht verlangen kann, ein Pfandrecht an denjenigen im Unterabschnitt III bestimmten Entschädigungsansprüchen des Schuldners und des Grundstückseigentümers, welche die Forderung betreffen; dies gilt nicht hinsichtlich des Teilbetrages der in § 55 bezeichneten Forderung, der über den Nennbetrag der dem Gläubiger am 20. Juni 1948 zustehenden Hypothek hinausgeht; das Pfandrecht erlischt, soweit die weitere Hypothek nachträglich den in § 58 Abs. 1 bezeichneten Rang erlangt.
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(2) Übersteigen die bezeichneten Entschädigungsansprüche den Betrag, wegen dessen das Pfandrecht besteht, so erstreckt sich dieses nicht auf denjenigen überschießenden Teil des Entschädigungsanspruches, der zuletzt fällig wird.
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(3) Auf das Pfandrecht sind die für das Pfandrecht an Forderungen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
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