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# § 23
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(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen über eine Schuld, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (i) des Abkommens), gelten die §§ 13 bis 16 und 18 bis 20 entsprechend. Im übrigen bleibt § 1061 der Zivilprozeßordnung unberührt.
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(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen der Schiedsinstanzen, die nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen errichtet sind, kann jedoch nicht aus einem der in Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angeführten Gründe abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz als inländischer Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist.
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