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# § 13
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(1) Entscheidungen der Gerichte eines Gläubigerstaates über eine Schuld, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens rechtskräftig geworden sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (i) des Abkommens), werden auf Antrag des Gläubigers, der Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat, durch die Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes für vollstreckbar erklärt.
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(2) Eine Entscheidung ist in Ansehung der Rechte, die dem Gläubiger in bezug auf die in der Entscheidung festgestellte Schuld zustehen, nur nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind, für vollstreckbar zu erklären.
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