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# § 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen
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(1) Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
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1.eine einmalige Kennnummer,
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2.das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,
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3.die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
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4.den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,
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5.den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie
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6.Angaben dazu, ob und in welcher Art
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a)für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
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b)für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.
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(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
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1.thermische Leistung,
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2.Nutzung der Wärme,
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3.unterer Heizwert,
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4.prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung,
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5.Menge an Primärenergieeinsparung,
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6.gesamte Primärenergieeinsparung,
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7.erzeugte CO2-Emissionen,
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8.eingesparte CO2-Emissionen,
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9.Nutzwärme aus KWK,
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10.elektrischer Wirkungsgrad,
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11.thermischer Wirkungsgrad und
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12.Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde.
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