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# § 10 Mindestinhalt von Regionalnachweisen
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Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
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1.eine einmalige Kennnummer,
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2.das Datum der Ausstellung,
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3.den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,
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4.das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,
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5.Angaben dazu, ob und in welcher Art
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a)für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
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b)der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.
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