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lawgit/laws_md/ausbeignv_2009/§2.md

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# § 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
1.Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
2.Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
3.Ausbildung durchführen und
4.Ausbildung abschließen.