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lawgit/laws_md/ausbeignv_2009/§2.md

418 B

§ 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern: 1.Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, 2.Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken, 3.Ausbildung durchführen und 4.Ausbildung abschließen.