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# § 6
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Zur Regelung der in § 2 bezeichneten Wahlen und Abstimmungen erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
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a)die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstands und die Aufstellung der Wählerlisten,
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b)die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
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c)die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,
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d)das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
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e)die Stimmabgabe,
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f)die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
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g)die Anfechtung der Wahl,
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h)die Aufbewahrung der Wahlakten,
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i)den Widerruf der Bestellung der Arbeitnehmervertreter.
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