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# § 64 Datensatz der Ausländerdatei A
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(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:
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1.Familienname,
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2.Geburtsname,
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3.Vornamen,
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4.Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
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5.Geschlecht,
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6.Doktorgrad,
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7.Staatsangehörigkeiten,
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8.Aktenzeichen der Ausländerakte,
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9.Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in dem Dateisystem geführt wird,
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10.das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
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11.Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
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(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.
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(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.
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