Files
lawgit/laws_md/aufenthg_2004/§107.md

4 lines
231 B
Markdown

# § 107 Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.