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# § 9 Satzung
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(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
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1.Höhe der Umlagesätze,
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2.Bildung von Betriebsmitteln,
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3.Aufstellung des Haushalts,
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4.Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
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(2) Die Satzung kann
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1.die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
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2.eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
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3.die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
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4.(weggefallen)
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5.die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.
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(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
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(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
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(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
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