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# § 6 Verjährung und Aufrechnung
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(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
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(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
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1.Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
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2.Rückzahlung von Vorschüssen,
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3.Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
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4.Erstattung von Verfahrenskosten,
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5.Zahlung von Geldbußen,
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6.Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.
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