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# § 6 Arten des Auslandstrennungsgelds
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Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt:
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1.Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, bestehend aus:
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a)Auslandstrennungstagegeld (§ 7),
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b)Auslandstrennungsübernachtungsgeld (§ 8) und
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c)Abgeltung auslandstrennungsbedingten Mehraufwands (§ 9),
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2.Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11),
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3.Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7),
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4.Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (§ 12 Absatz 8),
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5.Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13).
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