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# § 70 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
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Wer vor dem 1. Januar 2022 eine der in § 69 Absatz 1 genannten Ausbildungen begonnen hat, schließt diese Ausbildung nach den jeweiligen bis dahin geltenden Vorschriften ab. Auf Antrag erhält die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1, wer
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1.die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
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2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt und
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3.in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist.
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