14 lines
769 B
Markdown
14 lines
769 B
Markdown
# § 29 Ausbildungsvergütung
|
|
|
|
(1) Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren.
|
|
|
|
(2) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
|
|
1.für die Zeit, in der die oder der Auszubildende teilnimmt
|
|
a)am theoretischen und praktischen Unterricht,
|
|
b)an Prüfungen und
|
|
c)an Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, oder
|
|
|
|
2.bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn
|
|
a)Bestandteile der Ausbildung, für die die oder der Auszubildende sich bereitgehalten hat, nicht durchgeführt werden oder
|
|
b)die oder der Auszubildende ihre oder seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht erfüllen kann aus Gründen, die er oder sie nicht zu verschulden hat.
|