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# § 30 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
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(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet.
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(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel.
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