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# § 2 Gliederung der Ausbildung
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(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung.
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(2) Der theoretische und praktische Unterricht und die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.
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(3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes haben im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 abzustimmen.
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(4) Die Länder können ein Rahmencurriculum und einen Rahmenausbildungsplan verbindlich erlassen.
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