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# § 101 Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung
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(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.
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(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.
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(3) Der mündliche Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen.
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