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# § 5
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Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung nach § 1 Nr. 4 in Bezug auf die
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1.Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit,
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2.Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse,
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3.Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt und an die Behörde, die die Fingerabdrücke übermittelt hat,
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4.Berichtigung und Löschung der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten,
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5.Löschung und Vernichtung der von der Zentraleinheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen über sonstige Daten,
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6.Übermittlung des Verzeichnisses der auf die zentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden,
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7.Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.
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