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# § 14 Dauer der Anspruchseinschränkung
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(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.
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(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.
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