13 lines
857 B
Markdown
13 lines
857 B
Markdown
# § 3 Erfassung des Bedarfs
|
|
|
|
(1) Die zuständige Agentur für Arbeit hat bei der Erfassung des Bedarfs insbesondere festzustellen
|
|
1.Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stelle,
|
|
2.Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehenen Beschäftigungsstelle,
|
|
3.Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angeforderten Arbeitnehmer,
|
|
4.Art der vorgesehenen Beschäftigung,
|
|
5.die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,
|
|
6.die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,
|
|
7.Ort des Arbeitsantritts.
|
|
|
|
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen vor (§ 3 des Gesetzes), so hat die Agentur für Arbeit außerdem den Zeitpunkt des Arbeitsantritts und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung festzustellen.
|