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# § 7 Abberufung eines Beisitzers
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(1) Der Präsident des Patentamts darf einen vorgeschlagenen Beisitzer nicht bestellen und hat einen bereits bestellten Beisitzer unverzüglich abzuberufen, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für die Bestellung (§§ 1 bis 3) nachträglich bekannt wird oder eine Voraussetzung nachträglich fortfällt. Er hat hiervon die Organisation, die den Beisitzer vorgeschlagen hat, und den Beisitzer unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
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(2) Das gleiche gilt, wenn ein Beisitzer seine Amtspflicht grob verletzt.
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(3) Vor der Abberufung ist der Beisitzer zu hören.
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