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# § 5 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
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1.Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
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2.Steuerung von Kundenanliegen
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(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen darstellen,
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b)arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs darstellen und
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c)Ansprüche der sozialen Sicherung prüfen
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kann;
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2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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(5) Für den Prüfungsbereich Steuerung von Kundenanliegen bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Anliegen von Kunden klären,
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b)Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten und
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c)adressaten- und situationsgerecht kommunizieren
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kann;
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2.der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen;
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3.die Prüfungszeit beträgt höchstens 15 Minuten.
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