4 lines
261 B
Markdown
4 lines
261 B
Markdown
# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
|
|
|
|
Der Ausbildungsberuf des Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und der Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
|