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# § 2 Gebühren und Auslagen
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(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.
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(2) Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
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1.Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und
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2.Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
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