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# § 296 Verwertung
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(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist
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1.die Versteigerung vor Ort oder
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2.die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
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Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.
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(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
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